Satzung - TuS 04 Hohenecken

TuS 04 Hohenecken
TuS 04
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Satzung

Verein

Satzung
des Turn- und Sportvereins 1904 Hohenecken e.V. in der Fassung vom 31. März 2000.


§1
Vereinsname, Vereinsjahr und Vereinsfarben


Der 1904 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 04 Hohenecken e.V." und hat seinen Sitz in Kaiserslautern Ortsteil Hohenecken. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind blau - weiß.


§2
Verbandszugehörigkeit


Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der für die einzelnen Abteilungen zuständigen- Fachverbände. Er selbst und seine Mitglieder sind an die Satzungen dieser Verbände gebunden.

§3
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und in dem der Verein den Mitgliedern seine Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung stellt. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4
Vereinsvermögen


Der Verein stellt seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes zur Verfügung.
Der Verein darf keinen Gewinn erstreben und verwendet seine laufenden Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seines Vereinszweckes notwendig sind. Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet.
Die Mitglieder haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein, noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Kaiserslautern mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.


§5
Mitgliedschaft


1. Dem Verein gehören an:

a)
aktive Mitglieder
b)
passive Mitglieder
c)
Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport.
Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich am Sportbetrieb zu beteiligen.
Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrenordnung vom erweiterten Vorstand ernannt.

2.
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand oder durch die von ihm beauftragten Abteilungsleitungen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins, des Sportbundes Pfalz und der zuständigen Fachverbände an. Grundsätzlich entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die Aufnahme; er sollte etwaige Ablehnungsgründe bekannt geben. Der abgelehnte Bewerber kann gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes Widerspruch einlegen. Dies hat zum erweiterten Vorstand binnen einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu geschehen. Der erweiterte Vorstand entscheidet dann endgültig. Der Widerspruch ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

3.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung, sofern sie das 16.Lebensjahr vollendet haben, gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Als Vorstands- und Verwaltungsratmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

4.
Die Mitglieder sind verpflichtet die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

5.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)
Tod
b)
freiwilligen Austritt
c)
Streichung aus der Mitgliederkartei
d)
Ausschluss

6.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

7.
Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag binnen drei Monaten nach schriftlicher erfolgter Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der Mitgliederkartei gestrichen werden.

8.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a)
grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b)
Schädigung des Ansehens des Vereins.
c)
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes Widerspruch einlegen, auf dessen Behandlung § 5 , Ziffer 2 Anwendung findet.

9.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Vorausbezahlte Beiträge. Aufnahmegebühren oder etwaige Sonderzahlungen werden bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein nicht zurückerstattet. Das im Besitz eines Mitgliedes befindliche Vereinseigentum ist bei Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben. Vor Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein haben ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch auf sportliche Freigabe.


§6
Mitgliedsbeiträge


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und außerordentlichen Beiträge werden von der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Antrag die Beiträge vom geschäftsführenden Vorstand gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Für besondere Zwecke zu erhebende einmalige oder wiederkehrende außerordentliche Beiträge können nur von der Mitgliederhauptversammlung mit Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§7
Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:

a)
der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als erweiterter Vorstand
b)
Verwaltungsrat
c)
die Mitgliederhauptversammlung


§8
Geschäftsführender Vorstand

1. Dem Vorstand (geschäftsführender Vorstand) gehören an:

a)
der Präsident
b)
der 1. Vorsitzende
c)
der 2. Vorsitzende
d)
der Geschäftsführer
e)
der Schatzmeister

2.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so beruft der erweiterte Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung. Diese genehmigt die Berufung oder wählt ein neues Vorstandsmitglied.

4.
Der geschäftsführende Vorstand führt eigenverantwortlich die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung und ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind, bzw. deren Einwilligung oder Ermächtigung bedürfen.

5.
Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Präsidenten, den 1.Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein soll der Präsident von seiner Leistungskompetenz nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Vertretung des Vereins gehindert sind.

6.
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß vorgesehenen Zahl seiner Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Enthält sich der Sitzungsleiter der Stimme, so gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.


§9
Erweiterter Vorstand


1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a)
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b)
der Schriftführer
   c) der 1. Hauptkassierer (zuständig für die Beitragserhebung}
d) der 2. Hauptkassierer (zuständig für die Erhebung von Eintrittsgeldern, bei Sport- und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins)
e)
der Referent der Öffentlichkeitsarbeit
f)
die Abteilungsleiter oder im Falle ihrer Verhinderung, deren von den Abteilungsversammlungen gewählte Stellvertreter
g)
die Delegierten der Abteilungen nach Maßgabe des Absatzes 2
   h) sechs von der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung gewählte Mitglieder

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu a), b), c), d), e)
und h) werden von der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung und die Mitglieder zu f) und g) von den einzelnen Abteilungen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird zu h) ein Abteilungsleiter gewäht, so kann die betreffende Abteilung zu f) ihren stellvertretenden Abteilungsleiter mit vollem Stimmrecht in den erweiterten Vorstand entsenden.

2.
Abteilungen mit mehr als 100 Mitgliedern entsenden neben dem Abteilungsleiter einen weiteren Delegierten in den erweiterten Vorstand

3.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so beruft der erweiterte Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung. Diese genehmigt die Berufung oder wählt ein neues Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied zu f) und g) des Absatzes 1 vorzeitig aus, so entsendet die betreffende Abteilung ein neues Mitglied in den erweiterten Vorstand.

4.
Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:

a)
Durchführung und Koordinierung des Sportbetriebes
b)
Durchführung und Organisation von Vereinsveranstaltungen
c)
Bildung neuer Abteilungen
d)
Bildung von Ausschüssen für Sonderaufgaben
e)
Entscheidungen über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern bei Widerspruch der Betroffenen

5.
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche vom Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einberufen. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende die Sitzungsleitung. Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der satzungsgemäß vorgesehenen Zahl der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Der Schriftführer stellt über den Sitzungsverlauf ein Protokoll auf, das von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der satzungsgemäß vorgesehenen Zahl seiner Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Enthält sich der die Sitzung leitende Vorsitzende der Stimme oder wird geheim abgestimmt, so gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.


§10
Verwaltungsrat


1. Dem Verwaltungsrat gehören an:

a)
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b)
sechs von der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählende Mitglieder

2.
Als Aufgabe obliegt dem Verwaltungsrat die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere

a)
die Verwaltung und Vermietung des vereinseigenen Sportheimes
b)
die Einwilligung zu allen Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art (z.b. Finanzierung von Um- und Neubauten, Aufnahme von Darlehen, etc.)
c)
die Ermächtigung des geschäftsführenden Vorstandes, die zur Durchführung von Vereinsaufgaben erforderlichen Verpflichtungen einzugehen (z. B. Verpflichtung von Übungsleitern, Genehmigung von Fahrtzuschüssen und Unkostenvergütungen für den Sportbetrieb etc.)
d)
Genehmigung von Sonderregelungen einzelner Abteilungen
e)
Genehmigung von Zuschüssen an einzelne Abteilungen zur Durchführung des Sportbetriebes

3.
Die  Veräußerung  des  Sportheimes  kann  nur  mit  Einwilligung  der Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.

4.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören darf. Der Verwaltungsrat wird vom Verwaltungsratsvorsitzenden, vom Präsidenten oder vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Über den Sitzungsverlauf ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzustellen, das vom Verwaltungsratsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer ist im Verwaltungsrat nicht stimmberechtigt.

5.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß vorgesehenen Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 11
Mitgliederhauptversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederhauptversammlung.

2.
Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich innerhalb von 10 Wochen nach Ende des Vereinsjahres statt.

3.
Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung ist einzuberufen, wenn es der erweiterte Vorstand oder der Verwaltungsrat beschließt. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

4.
Die Einberufung der Mitgliederhauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, durch Veröffentlichung in der ortsüblichen Tageszeitung (Rheinpfalz) und durch Aushang im Sportheim und in vorhandenen Vereins- und Abteilungsschaukästen unter Angabe der vom Vorstand festzusetzenden Tagesordnung. Die Abteilungsleiter sind rechtzeitig zu informieren- zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung muss enthalten:

a)
Bericht des Vorstandes
b)
Bericht des Verwaltungsrates
c)
Bericht des Schatzmeisters
d)
Bericht der Rechnungsprüfer
e)
Entlastung des Schatzmeisters
f)
Berichte der Abteilungen
   g) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
   h)
in den Wahljahren:

Wahl eines Wahlausschusses
Wahlen
Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates
i)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.

6.
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind bis spätestens 15.12. des laufenden Vereinsjahres zur nächsten ordentlichen Mitgliederhauptversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
Über später eingereichte Anträge von Mitgliedern, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederhauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit kurzer Begründung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind und die Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederhauptversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.


§ 12
Versammlungsablauf


1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung, vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Der Schriftführer fertigt über den Versammlungsablauf ein Protokoll an, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

2.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen. Anträge, die die Veräußerung des Sportheimes, sowie die Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes oder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Jedes in der Mitgliederhauptversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder dem Antrag zustimmen.

3. Wahlen erfolgen geheim, wenn mehr als ein Kandidat vorhanden ist. es sei denn, die Kandidaten sind mit offener Abstimmung einverstanden. Gewählt ist. wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Für die Wahl zum geschäftsführenden Vorstand ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht ein Kandidat für den geschäftsführenden Vorstand im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit zwischen den beiden stimmhöchsten Kandidaten des ersten Wahlganges. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gewählt werden kann nur, wer in der Mitgliederhauptversammlung anwesend ist. Ausnahmen hierzu können in begründeten Fällen von der Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gewählte Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Außer den nach § 8, 9 und 10 vorzunehmenden Wahlen sind von der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen:

a)
die Rechnungsprüfer
b)
der Platzwart
c)
der Vereinskassierer
d)
die Platzkassierer


§ 13
Abteilungen


1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet.

2.
Die Leiter der Jugendabteilungen und ihre Stellvertreter werden vom erweiterten Vorstand gewählt. Die Jugendlichen der betreffenden Abteilung können vorher in einer Versammlung gehört werden. Die übrigen Abteilungen wählen ihre Abteilungsleiter und deren Stellvertreter, sowie deren Mitarbeiter auf die Dauer von 2 Jahren selbst. Die Wahl ist innerhalb von 6 Wochen nach der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung durchzuführen. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die
Wahlhandlung, auf die die Vorschriften des § 12 Anwendung finden. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre, das der betreffenden Abteilung angehört. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der betreffenden Abteilung mit Ausnahme der Jugendabteilungen.

3.
Die Abteilungsleitungen sind für den Sportbetrieb ihrer Abteilungen verantwortlich. Sie sind an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Der Präsident, der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen bzw. Abteilungsleitungen teilzunehmen.

4.
Die Abteilungen selbst können kein Vermögen erwerben; ihre Einkünfte gehören dem Verein. Sie sind im Bedarfsfall jedoch berechtigt, zur Bestreitung ihrer Unkosten, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister oder den Rechnungsprüfern des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

5.
Für die Benutzung der vereinseigenen Tennisanlage gilt die Sonderregelung der Tennisabteilung, die vorn Verwaltungsrat zu genehmigen ist.


§14
Rechnungsprüfer

Die von der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung auf zwei Jahre zu wählenden drei Rechnungsprüfer, die weder dem geschäftsführenden Vorstand, noch dem Verwaltungsrat angehören dürfen, haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Jahresabrechnung, die Kassen- und Buchführung des Vereins zu prüfen. Bei der Prüfung ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung vom geschäftsführenden Vorstand und der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung schriftlich zu berichten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.


§15
Ehrungen


Die Ehrungen verdienter Mitglieder des Vereins sind in einer Ehrenordnung geregelt, die ais Anhang Bestandteil der Vereinssatzung ist.


§16
Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Hausordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom erwetterten Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.


§ 17
Haftpflicht


Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.


§18
Maßregelungen


Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden.

a)
Verweis
b)
zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen und der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
c)
Ausschluss aus dem Verein (§ 5. Abs. 3)
Der Bescheid ist mit der Begründung und Angabe der Rechtsmittel durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, auf dessen Behandlung § 5, Ziff. 2, Anwendung findet.


§19
Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung     beschlossen werden.

2.
In Abweichung von § 11, Ziff. 3 darf die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung nur erfolgen, wenn es

a)
der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b)
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Kaiserslautern (s. § 4 letzter Absatz).

Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des
TuS 1904 Hohenecken am 31. März 2000 genehmigt.



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